Newsletter Nr. 01/2013 25.Januar 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,



auch heute möchten wir Sie wieder mit verschiedenen Neuigkeiten versorgen.

 AKTUELLES

Aktueller Stand der BAG-Antragsbearbeitung

Wie uns gestern telefonisch beim BAG mitgeteilt wurde, sind alle Anträge, die am 1. Oktober 2012 in Köln beim Bundesamt für Güterverkehr eingegangen sind, positiv beschieden worden.  Wir rechnen in den nächsten Tagen mit den ersten Zuwendungsbescheiden.

Falls Sie Fragen zur Abwicklung der Maßnahmen und Einreichung der Verwendungsnachweise haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite!

Anträge können noch bis Ende Febraur diesen Jahres gestellt werden! Die Chancen, hier noch Fördergelder bekommen zu können, sind aufgrund der neuen Fördergeldrichtlinien recht gut. Es lohnt sich, einen Antrag zu stellen!


EU-Reifenlabel seit November 2012

Seit dem 01.11.2012 gilt auch für Reifen eine EU-weite Kennzeichnungspflicht, die Auskunft darüber gibt, welche Qualitätseigenschaften die Reifen haben. Festgelegt wurde dies in der Verordnung Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2009.

Die Verordnung ist verbindlich anzuwenden bei Reifen für PKW (Klasse C1), bestimmte Leicht-LKW (Klasse C2) und bestimmte LKW (Klasse C3). Die Reifen, die nach dem 30.06.2012 gefertigt wurden, müssen mit einem Label gekennzeichnet sein.

Ausnahmen machen runderneuerte Reifen, Notreifen und spezielle Reifen für z.B. Rennreifen oder  Reifen mit Traktionshilfen wie  Spikes.

Die Prüfkriterien


Neben Rollwiderstand und  Nasshaftung wird auch ein Wert für das Abrollgeräusch angegeben. 
Wie bereits bei Kühlschränken und anderen elektrischen Großgeräten, finden wir nun auch bei den Reifen ein aufgeklebtes Label, dem wir die Effizienz der Eigenschaften ablesen können.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet z.B. auf www.reifenlabel.de oder beim ADAC


ADR 2013

Die Übergangsfrist für die neuen ADR-Scheckkartenformate endete zum 01. Januar 2013.
Aktuell möchten wir darauf hinweisen, dass die Übergangfrist für die ADR-Karten in Scheckkartenformat ab sofort beendet ist.

Aus der ADR-Bescheinigung wird die ADR-Schulungsbescheinigung. Die Fortbildungsschulung wird zur Auffrischungsschulung. Wesentliche inhaltliche Änderungen gibt es hingegen nicht.

Die Karte gibt u.a. Auskunft über die Gefahrgutklassen und wird mit einem biometrischen Lichtbild des Inhabers bedruckt. Gegen Fälschung ist die Karte durch ein IHK-Logo und einem Hologramm gesichert. 

Die Schulungsbescheinigungen werden seit dem 2. Januar 2013 im Scheckkartenformat durch die Industrie-und Handelskammern ausgegeben. Die bisherigen, orangefarbenen Bescheinigungen behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit. 


Hätten Sie's gewusst?

Laut § 18 STVO (11) dürfen LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5t, einschl. ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen den äußersten linken Fahrstreifen bei Schnee-oder Eisglätte sowie bei eingeschränkter Sicht durch Regen oder Schneefall ab 50m oder weniger nicht benutzen.


EU plant Änderungen bei Tachographenpflicht im Straßenverkehr

Im Dezember 2012 sollen laut IHK Trilogverhandlungen zwischen EU-Kommission, Rat und Parlament begonnen haben, in denen es um Änderungen in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geht.

Unter anderem werden diese Änderungsvorschläge diskutiert:

- Neufahrzeuge müssen spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der VO mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet sein, der an ein globales Satellitennavigationssystem (GNSS) angebunden und fähig ist, Daten an die Kontrollbehörden zu übertragen, während sich das Fahrzeug in Bewegung befindet.

- Fahrerkarte und Führerschein sollen integriert werden

- Der Anwendungsbereich der Sozialvorschriften soll auf Fahrzeuge über 2,8t zGM erweitert werden.

Die einzelnen Verhandlungspartner stehen in den Punkten kritisch gegenüber. Am Ende der Verhandlungen ist daher mit einem formal anzunehmenden Kompromiss zu rechnen. 

 

 Lenk- und Ruhezeiten/ digitaler Tachograph


Handwerker-Beratungsaktion 2013

„Unser Fahrer wurde durch die Kontrollbehörde überprüft und konnte keinen Nachweis über die Fahrzeiten vorlegen. Nun sollen wir Daten der letzten 3 Monate liefern. Den digitalen Tachographen haben wir nie bedient, wir  sind ja ein Handwerksbetrieb und fallen unter die Ausnahmeregelung! Was nun? "

Diese und ähnliche Fragen tragen Handwerksbetriebe immer öfter an uns heran und müssen dann leider feststellen, dass die gesetzlichen Vorschriften zum digitalen Kontrollgerät  die Fahrpersonalverordnung im Unternehmen wenig oder keine Beachtung gefunden haben. Auch wenn die Firma unter die Handwerkerregelung fällt, muss das Kontrollgerät bedient werden können und die Fahrer müssen wissen, wann eine Fahrt nachweispflichtig ist und wann nicht.

Unsere Erfahrung zeigt uns, dass es gerade in Handwerksbetrieben große Unsicherheiten auf dem Gebiet gibt und dadurch Verstöße entstehen, die mit empfindlichen Bußgeldern durch die Behörde geahndet werden.

Aktuell führen wir eine Beratungsaktion für Handwerksbetriebe durch, bei der Sie die Möglichkeit haben, in einem Telefonat gemeinsam mit unseren Experten einen Blick auf die aktuelle Situation in Ihrem Unternehmen zu werfen. Schnell wird klar, ob Handlungsbedarf besteht oder ob man ggf. ganz aus der Verordnung herauskommt.

In diesem Zusammenhang bieten wir auch unsere beliebten Webinare (Online-Schulungen) an, mit denen wir Sie bequem und komfortabel zum Thema:
Das digitale Kontrollgerät im Handwerksbetrieb - was ist zu beachten?
kompetent, schnell und preiswert mit wichtigen Informationen versorgen.

Die Teilnahme kostet nur 49 Euro, die Schulung dauert ca. 60 Minuten.
Voraussetzung ist, dass Sie über einen internetfähigen Computer sowie ein Telefon verfügen.
Ihr Vorteil: keine Reisekosten und Anfahrtzeiten!

Weitere Informationen sowie Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier

 

 Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz


Die Frist für die Eintragung der Kennziffer 95 rückt näher!


Nur noch 20 Monate bleiben  bis zum  ersten Fristablauf  für die Absolvierung der 35 Weiterbildungsstunden für Kraftfahrer gemäß Qualifikationsgesetz. Bis dahin müssen alle Fahrer, die ein Fahrzeug ab 3,5t zGM gewerblich steuern, ihre Fahrerlaubnis mit dem Nachweis der Qualifikationsschulungen verlängern lassen.

In Deutschland gibt es bisher - anders als in anderen EU-Ländern wie z.B. Niederlande oder Spanien- keine zentrale Erfassungsstelle , um die Weiterbildungsstände prüfen zu können. Daher ist nicht abzusehen, wie hoch der Schulungsbedarf zur Zeit noch ist.

Zu dieser Thematik gab es eine kleine Anfrage der Grünen an die Bundesregierung, die am 14. Januar beantwortet wurde. Diese Antwort finden Sie hier.

Um unnötige Mehrkosten zu vermeiden, weil Führerscheinfristen vor dem 09.9.2014 ablaufen, macht es Sinn, einmal die Fristen zu prüfen und die Absolvierung der 5 Weiterbildungsmodule ggf. schon vor dem gesetzlichen Stichtag zu absolvieren.
Wir bieten unseren Schulungskunden kostenlose Unterstützung bei der Fristüberwachung an und sorgen u.a. durch unsere offenen Seminarangebote dafür, dass auch einzelne Fahrerkollegen und neu angestellte Mitarbeiter kostengünstig auf einen Weiterbildungsstand gebracht werden können.

Gerne schauen wir einmal gemeinsam auf Ihre aktuelle Situation. Ein Anruf genügt!

 

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