Sehr
geehrte Damen und Herren,
heute senden wir Ihnen den ersten Newsletter dieses Jahres, mit dem wir
wieder auf verschiedene Punkte hinweisen möchten:
TACHEX Webinare 2012
Im Februar und März 2012 werden wir eine Webinar-Reihe starten, die Themen praxisorientiert
behandelt, die für Fahrer und Unternehmer interessant und wichtig sind.
Starten werden wir mit einer zweiteiligen Veranstaltung zum Thema
„Nachweispflichten und Nachträge". In diesem Webinar wird u. a. gezeigt,
wie Nachträge bei digitalen Tachographen durchgeführt werden. Es wird die
Frage behandelt, wie Privatfahrten mit unternehmenseigenen Fahrzeugen ideal
nachgewiesen und dokumentiert werden, und vieles mehr. Weitere
Informationen und Termine, sowie Anmelde-Möglichkeiten finden Sie hier.
Die Kosten belaufen sich pro Veranstaltung auf 39,- € (bei gleichzeitiger
Buchung beider Teile zusammen 66,- €, jeweils zzgl. 19% MwSt.).
Die Webinar-Reihe wird in den kommenden Tagen und Wochen übrigens weiter
ausgebaut.
Übrigens:
Unter einem Webinar versteht man ein Seminar via Internet. Sie können von
Ihrem Arbeitsplatz via Rechner und Telefon an einem Webinar teilnehmen. So
sparen Sie Reisekosten und -zeit. Der Moderator nimmt Ihre Fragen per Mail
entgegen und beantwortet sie noch in der Sitzung. So lassen sich eng
abgegrenzte Themen kompakt und günstig vermitteln.
BAG-Anträge 2012
An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal darauf hinweisen, dass die
Anträge zum Förderprogramm De-minimis bis zum 28.02.2012 beim Bundesamt für
Güterverkehr vorliegen müssen.
Fristen zur Einreichung der BAG
Verwendungsnachweise 2011
Wenn Sie Zuwendungsbescheid für das Jahr 2011 vom BAG erhalten haben, denken
Sie bitte daran, die Ihnen zugesagten Fördergelder mittels
Verwendungsnachweis zur Auszahlung zu bringen. Die Nachweise müssen
spätestens 3 Monate nach Ende des Zuwendungszeitraumes beim BAG eingereicht
werden. Die Vordrucke finden Sie auf der Internetseite des BAGs unter www.bag.bund.de - falls Sie Fragen haben,
rufen Sie uns gerne an. Für von TACHEX gelieferte Artikel bzw. durch TACHEX
erbrachte, förderfähige Dienstleistungen stellen wir gerne vorausgefüllte
Verwendungsnachweise zur Verfügung. Gegen geringe Gebühren bearbeiten wir
auch Verwendungsnachweise zu Positionen, die Sie nicht von uns bezogen haben.
Arbeitszeitgesetz - Anstieg der Prüfungen
In den letzten Wochen erhielten wir vermehrt Fahrerkartendatensätze von
Unternehmen zur Überprüfung gemäß unseres Bußgeld-Checks, deren
Behördenanfrage sich auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bezog und nicht
mehr auf die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten nach der EU-Verordnung
561/2006.
Nachfolgend geben wir Ihnen die wichtigsten Passagen des Gesetzestextes im
Original wieder, damit Sie die Daten Ihres Fahrpersonals nach diesen
Gesichtspunkten überprüfen können:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht
überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn
innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im
Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45
Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu
unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils
mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden
hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen
Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in
Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in
Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der
Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der
Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch
Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen
wird.
In § 21a Beschäftigung im Straßentransport werden verschiedene
Ausnahmen geregelt, die sich auf Beschäftigte beziehen, die in dieser Branche
beschäftigt sind:
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei
Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1)
oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen
Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II
1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses
Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen
enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR
bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr
bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten
muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine
Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz
aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt
neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und
dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind
keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine
Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann
auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier
Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht
überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen
Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt
auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2
genannten Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit
festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische
Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im
Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der
Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber
geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben
schriftlich vor.
Zu Fragen zum Thema "Arbeitszeitregelungen" lassen Sie sich
gerne von uns beraten. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal
auf die Möglichkeit hin, unseren Bußgeld-Check zu nutzen. Er stellt
für Sie eine Chance dar, Ihre Situation einmal (für einzelne Fahrer) im
Bereich der Lenk- und Ruhezeiten, sowie bzgl. der Arbeitszeitregelungen
untersuchen zu lassen. Sie können ggf. rechtzeitig Korrekturen vornehmen, um
Bußgelder bei Überprüfungen durch die Kontrollbehörden zu vermeiden oder zu
reduzieren. Weitere
Informationen finden Sie hier oder telefonisch unter 0541 760 274-11.
Aktueller Stand zum Eintrag der Kennziffer
95 im Führerschein
Leider gibt es keine bundeseinheitliche Regelung zu diesem Thema. Allerdings
hat mittlerweile fast jedes Bundesland für seine Führerscheinstellen
verbindliche Regelungen geschaffen, wie mit dem Eintrag der Schlüsselzahl in
den verschiedenen Fällen umzugehen ist. Da diese Regelungen sehr
vielschichtig und unterschiedlich sind, können wir nur den Rat geben, sich
rechtzeitig vor der geplanten Verlängerung mit der jeweiligen
Führerscheinstelle in Verbindung zu setzen und mit dieser zu klären, welche
Möglichkeiten es gibt.
Wir freuen uns auch 2012 auf eine gute Zusammenarbeit mit regem Austausch mit
Ihnen und senden viele Grüße aus Osnabrück!
Sollten Sie Fragen zu einzelnen Punkten haben melden Sie sich gerne
jederzeit, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
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