Newsletter Nr. 1/2012, 9. Februar 2012

Sehr geehrte Damen und Herren,

heute senden wir Ihnen den ersten Newsletter dieses Jahres, mit dem wir wieder auf verschiedene Punkte hinweisen möchten:


TACHEX Webinare 2012
Im Februar und März 2012 werden wir eine Webinar-Reihe starten, die Themen praxisorientiert behandelt, die für Fahrer und Unternehmer interessant und wichtig sind. Starten werden wir mit einer zweiteiligen Veranstaltung zum Thema „Nachweispflichten und Nachträge". In diesem Webinar wird u. a. gezeigt, wie Nachträge bei digitalen Tachographen durchgeführt werden. Es wird die Frage behandelt, wie Privatfahrten mit unternehmenseigenen Fahrzeugen ideal nachgewiesen und dokumentiert werden, und vieles mehr. Weitere Informationen und Termine, sowie Anmelde-Möglichkeiten finden Sie hier. Die Kosten belaufen sich pro Veranstaltung auf 39,- € (bei gleichzeitiger Buchung beider Teile zusammen 66,- €, jeweils zzgl. 19% MwSt.).
Die Webinar-Reihe wird in den kommenden Tagen und Wochen übrigens weiter ausgebaut.

Übrigens:
Unter einem Webinar versteht man ein Seminar via Internet. Sie können von Ihrem Arbeitsplatz via Rechner und Telefon an einem Webinar teilnehmen. So sparen Sie Reisekosten und -zeit. Der Moderator nimmt Ihre Fragen per Mail entgegen und beantwortet sie noch in der Sitzung. So lassen sich eng abgegrenzte Themen kompakt und günstig vermitteln.




BAG-Anträge 2012
An dieser Stelle möchten wir auch noch einmal darauf hinweisen, dass die Anträge zum Förderprogramm De-minimis bis zum 28.02.2012 beim Bundesamt für Güterverkehr vorliegen müssen.




Fristen zur Einreichung der BAG Verwendungsnachweise 2011
Wenn Sie Zuwendungsbescheid für das Jahr 2011 vom BAG erhalten haben, denken Sie bitte daran, die Ihnen zugesagten Fördergelder mittels Verwendungsnachweis zur Auszahlung zu bringen. Die Nachweise müssen spätestens 3 Monate nach Ende des Zuwendungszeitraumes beim BAG eingereicht werden. Die Vordrucke finden Sie auf der Internetseite des BAGs unter www.bag.bund.de - falls Sie Fragen haben, rufen Sie uns gerne an. Für von TACHEX gelieferte Artikel bzw. durch TACHEX erbrachte, förderfähige Dienstleistungen stellen wir gerne vorausgefüllte Verwendungsnachweise zur Verfügung. Gegen geringe Gebühren bearbeiten wir auch Verwendungsnachweise zu Positionen, die Sie nicht von uns bezogen haben.




Arbeitszeitgesetz - Anstieg der Prüfungen
In den letzten Wochen erhielten wir vermehrt Fahrerkartendatensätze von Unternehmen zur Überprüfung gemäß unseres Bußgeld-Checks, deren Behördenanfrage sich auf Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bezog und nicht mehr auf die Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten nach der EU-Verordnung 561/2006.
Nachfolgend geben wir Ihnen die wichtigsten Passagen des Gesetzestextes im Original wieder, damit Sie die Daten Ihres Fahrpersonals nach diesen Gesichtspunkten überprüfen können:

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

§ 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

In § 21a Beschäftigung im Straßentransport werden verschiedene Ausnahmen geregelt, die sich auf Beschäftigte beziehen, die in dieser Branche beschäftigt sind:

(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.

Zu Fragen zum Thema "Arbeitszeitregelungen" lassen Sie sich gerne von uns beraten. Wir weisen in diesem Zusammenhang auch noch einmal auf die Möglichkeit hin, unseren Bußgeld-Check zu nutzen. Er stellt für Sie eine Chance dar, Ihre Situation einmal (für einzelne Fahrer) im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten, sowie bzgl. der Arbeitszeitregelungen untersuchen zu lassen. Sie können ggf. rechtzeitig Korrekturen vornehmen, um Bußgelder bei Überprüfungen durch die Kontrollbehörden zu vermeiden oder zu reduzieren. Weitere Informationen finden Sie hier oder telefonisch unter 0541 760 274-11.




Aktueller Stand zum Eintrag der Kennziffer 95 im Führerschein
Leider gibt es keine bundeseinheitliche Regelung zu diesem Thema. Allerdings hat mittlerweile fast jedes Bundesland für seine Führerscheinstellen verbindliche Regelungen geschaffen, wie mit dem Eintrag der Schlüsselzahl in den verschiedenen Fällen umzugehen ist. Da diese Regelungen sehr vielschichtig und unterschiedlich sind, können wir nur den Rat geben, sich rechtzeitig vor der geplanten Verlängerung mit der jeweiligen Führerscheinstelle in Verbindung zu setzen und mit dieser zu klären, welche Möglichkeiten es gibt.





Wir freuen uns auch 2012 auf eine gute Zusammenarbeit mit regem Austausch mit Ihnen und senden viele Grüße aus Osnabrück!
Sollten Sie Fragen zu einzelnen Punkten haben melden Sie sich gerne jederzeit, wir freuen uns auf Ihren Anruf!